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Elternbrief vom 24.4.2020

Datum:
Veröffentlicht: 24.4.20
Von:
Fabian Brütting
Neuer Elternbrief vom 24.4.2020 zu Elternbeiträgen und Notgruppenbetreuung

Liebe Eltern,

wie Sie sicher aus den Nachrichten erfahren haben, gibt es einige
Änderungen zur Notgruppenbetreuung und zu den Elternbeiträgen.

Leider bekommen wir wenige offizielle Schreiben zu diesen Neuigkeiten. Bis nähere Elterninformationen, z. B. von Staatsministerium kommen, hier eine kurze Zusammenfassung:

Elternbeiträge

Mit einer Rückerstattung der April-Beiträge wird noch gewartet, bis eine genaue Ausführungsverordnung des Bay Staatsministerium da ist, danach werden wir diese zeitnah umsetzen. Es werden zunächst keine weiteren Beiträge eingezogen. Eltern deren Kinder in der Notgruppenbetreuung sind müssen eventuell die Beiträge bezahlen.

Notgruppenbetreuung
Auszug aus dem Newsletter 338 des Bay. Staatsministerium für Familie Arbeit und Soziales

Alleinerziehende

Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).

Ein Elternteil im Bereich kritische Infrastruktur

Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist.

Keine andere Betreuungsperson im Haushalt

Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden. Wenn der nicht erwerbstätige Partner dagegen zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Sollten sie eine Notgruppenbetreuung benötigen, wenden Sie sich bitte per E-mail (st-maria.kemmern@kita.erzbistum-bamberg.de) oder telefonisch (09544 6600) an die Kindertagesstätte.

Viele Grüße und bleibt gesund

 

Antje Ginalski